I Hauptschulabschluss nach Klasse 9
- Mindestanforderungen ( → ausreichende Leistungen) in allen Pflichtfächern
- 1 x mangelhaft: kein Ausgleich erforderlich
- 2 x mangelhaft: 2 Ausgleichsfächer mit mindestens befriedigend
- 3 x mangelhaft: 2 Ausgleichsfächer mit mindestens befriedigend
- 1 x ungenügend: a) ein Ausgleich mit gut oder b) 2 Ausgleichsfächer mit befriedigend
- 1 x ungenügend und 1 x mangelhaft: nur die ungenügende Note muss ausgeglichen werden (siehe oben)
Hinweise:
1. Mangelhaft in zweiter Fremdsprache (hier Französisch) wird nicht berücksichtigt
2. Ausgleichsfach: Stundenzahl des Faches ist in der Stundentafel festgeschrieben.
Ausgleichsfach darf nur eine Stunde kürzer sein.
3. E-Kurse werden zum Ausgleich eine Note besser gewertet.
4. Maximal ein Fach der Abschlussprüfung darf schlechter als ausreichend sein.
5. Die Ausgleichsregelung ist eine KANN-Bestimmung.
II Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss nach Klasse 10
- Mindestanforderungen (→ ausreichende Leistungen) in allen Pflichtfächern.
- Es gelten die Ausgleichsregelungen nach Klasse 10 (siehe unten)
III Sekundarabschluss I – Realschulabschluss nach Klasse 10
- Mindestanforderungen (→ ausreichende Leistungen) in allen Pflichtfächern
- Ausreichende Leistungen in zwei E-Kursen ( DE, MA, EN, CH oder PH )
- Befriedigende Leistungen in den verbleibenden zwei G-Kursen (nur 2 sind möglich!)
oder befriedigende Leistungen in einem G-Kurs und befriedigende Leistungen in einem naturwissenschaftlichen Fach oder in einem Profilfach sowie befriedigende Leistungen in zwei Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung - Es gelten die Ausgleichsregelungen nach Klasse 10 ( siehe unten ).
IV Erweiterter Sekundarabschluss I – nach Klasse 10
- Mindestanforderungen ( → ausreichende Leistungen) in allen Pflichtfächern und WPK
- Befriedigende Leistungen in drei E-Kursen ( DE, MA, EN, CH oder PH)
und ausreichende in einem weiteren E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs - Durchschnitt in den übrigen Pflicht- und Wahlfächern: 3,0
- In die Durchschnittsberechnung können bis zu zwei E-Kurse zusätzlich einfließen, wenn diese besser als befriedigend sind.
V Ausgleichsregelungen für Abschlüsse nach Klasse 10
- 1 x mangelhaft: Kein Ausgleich erforderlich
- 2 x mangelhaft: 2 Ausgleichsfächer mit mindestens befriedigend
- 1 x ungenügend: a) ein Ausgleichsfach mit gut oder
b) 2 Ausgleichsfächer mit befriedigend - 1 x ungenügend und 1 x mangelhaft: nur die ungenügende Note muss ausgeglichen werden (siehe oben)
Hinweise:
1. Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung „mangelhaft“ kann mit „ausreichend“ in einem E-Kurs
ausgeglichen werden.
2. Ausgleichsfach: Stundenzahl des Faches ist in der Stundentafel festgeschrieben.
Ausgleichsfach darf nur eine Stunde kürzer sein.
3. E-Kurse werden zum Ausgleich eine Note besser gewertet.
4. Maximal ein Prüfungsfach darf schlechter als „ausreichend“ sein.
5. Die Ausgleichsregelung ist eine KANN-Bestimmung.